Die folgende Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft und Organe unseres Vereins. Sie wurde bei Gründung in Darmstadt beschlossen und ist Teil unserer Eintragung im Vereinsregister.
§ 1 — Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Initiative Afrika-Solidarität Deutschland", abgekürzt Afrika-Solidarity.DE.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.".
- Der Sitz des Vereins ist Darmstadt, er wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Zweck des Vereins
Der Verein engagiert sich für Entwicklungsländer in Afrika. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Wissenschaft, Jugendhilfe, öffentlichen Gesundheitswesen sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung von sozialen und wirtschaftlichen Projekten nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe";
- Bau oder Beihilfe zur Errichtung von Schulen und Ausbildungsstätten, Finanzierung oder finanzielle Beihilfe für Schulbesuch und Lehrmittel einschließlich Studentenhilfe;
- Übernahme und Vermittlung von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer schulischen Ausbildung für Kinder und Jugendliche;
- Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge;
- Sicherung der medizinischen Grundversorgung, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten;
- selbsthilfeorientierte Armutsbekämpfung und die Verbesserung der Lebenschancen minderbemittelter Menschen;
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- Intensivierung der Beziehungen zwischen Einzelpersonen, Organisationen oder Institutionen in Deutschland und Afrika durch kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Austausch.
§ 3 — Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 — Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen, Basis- und Initiativgruppen i.S.d. § 2 Abs. 1 erwerben, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Juristische Personen, Basis- und Initiativgruppen geben dem Vorstand schriftlich bekannt, wer das Stimmrecht ausüben kann.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand, oder online wenn möglich, einzureichen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 5 — Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei einer natürlichen Person durch deren Tod oder Untergang, b) bei einer juristischen Person und bei Basis- und Initiativgruppen durch deren Auflösung, c) durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zulässig.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. In der zweiten Mahnung ist auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit. Über Ausschlüsse wird die Mitgliederversammlung in der nächsten Versammlung unterrichtet.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Gegen den Ausschluss und gegen die Aufnahmeablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 — Rechte
Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Vereinssatzung und kann an jeder Mitgliederversammlung des Vereins teilnehmen. Mit der Volljährigkeit ist es für alle Ämter wählbar.
§ 7 — Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein gestaffelter Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 — Vereinsmittel
- Die notwendigen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden in erster Linie aufgebracht aus: Mitgliedsbeiträgen, dem Vereinsvermögen und dessen Erträgen, Erträgen aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnissen und Schenkungen, Beiträgen von Gönnern und Gemeinwesen sowie öffentlichen oder privaten Zuwendungen.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 9 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 10 — Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstands im Wahljahr,
- Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung eines/r Kassenprüfers/in,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Anträge, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- Festlegung der Arbeitsschwerpunkte, Richtlinien und Grundsätze des Vereins,
- Ermächtigung des Vorstandes, eine:n Geschäftsführer:in und weitere Mitarbeitende anzustellen und Arbeitsverträge abzuschließen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen.
§ 11 — Vorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen: ein:e Vorsitzende:r, ein:e stellvertretende:r Vorsitzende:r, ein:e Schriftführer:in, ein:e Kassenführer:in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der/die Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Er ist ausschließlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 12 — Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Jedes einzelne Mitglied besitzt uneingeschränktes Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen; einem anwesenden Mitglied kann aber schriftlich von einem verhinderten Mitglied eine Stimme übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter:in. Abstimmungen sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 13 — Vereinsauflösung
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist der amtierende Vorstand verpflichtet, den Verein zu liquidieren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in Darmstadt am 19. November 2006.